Vereinssatzung des Turn- und Sportvereins Aitrach e.V. 1921

§1 Name
Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Aitrach, kurz TSV Aitrach. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leutkirch eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Aitrach. Die Farben des Vereins sind Gelb-Schwarz.
 
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch die Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe sowie der Pflege von fasnächtlichem und heimatlichem Brauchtum.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereins- ämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsent- schädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
 
§4 Mitgliedschaft im WLSB
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
 
§5 Mitgliedschaft
I. Erwerb der Mitgliedschaft:
 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
 
2.Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
 
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Halbjahr, in dem sie beantragt wird. Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr.
 
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder- versammlung ernannt.

5. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

6. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

7. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen (Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Gesamt-Jugendleiters/in).

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persön- lichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen;
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren;

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind; d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.

9. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 8) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

II. Verlust der Mitgliedschaft:

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend
sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen
  • Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
a) ein Jahresmitgliedsbeitrag (Grundbeitrag),
b) Abteilungsbeiträge,
c) Kurs- und Gruppenbeiträge.

Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge für die Ziffern a) und b) werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dazu wird eine Beitragsordnung erlassen, welche die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalitäten regelt.

Für die Festsetzung von Kurs- und Gruppenbeiträgen ist der Vorstand zuständig.

2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitglieder- versammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresmitgliedsbeitrages.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.

 

§7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlungen
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung):

1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Einberufung erfolgt in den Vereinsnachrichten des Amtsblattes der Gemeinde mindestens drei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen der Vorstandsmitglieder
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Festsetzung der Beiträge und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
h) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse
i)  Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die vom Vorstand wegenihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebracht werden.
j)  Beratung und Beschlussfassung über Anträge aus den Reihen der Mitglieder.

3. a) Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen spätestens acht Tage vor der Hauptversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
Die Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen die Zuständigkeit der Hauptversammlung betreffen.

b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern spätestens mit Veröffentlichung der Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.

4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

6. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder ab 18 Jahren.

7. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

II. Außerordentliche Hauptversammlungen

Außerordentliche Hauptversammlungen müssen einberufen werden,
1. wenn der Vorstand die Einberufung aufgrund der Lage des Vereins oder aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen für erforderlich hält,

2. wenn die Einberufung von mindestens 10 % sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird. 3. Für Beschlüsse gelten § 8, I, 4. – 7.

§9
Der Vorstand
1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden und einem Stellvertreter
b) dem ersten Hauptkassierer
c) dem Beitragskassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Gesamtjugendleiter und seinem Stellvertreter
f) den Abteilungsleitern
g) den Stellvertretern der Abteilungsleiter

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

Können Vorstandsmitglieder aus den Positionen 1. c-g von der Hauptversammlung nicht ermittelt werden, so kann die Hauptversammlung den Vorstand mit einer späteren Nachbesetzung beauftragen.

3. Wählbar sind die stimmberechtigten Mitglieder,
a) die anwesend sind,
b) die, wenn abwesend, durch eine schriftliche Erklärung eindeutig ihre Bereitschaft bekunden.

4. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht satzungsgemäß der Hauptversammlung zugewiesen sind.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Der Vorstand kann Abteilungen gründen und auflösen.

6. Der Vorstand tritt bei Bedarf einmal im Monat zusammen. Die Einberufung der Vor- standsitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimm- gleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8.a) Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.

Bei Ausscheiden des 1.Vorsitzenden, werden die laufenden Amtsgeschäfte durch dessen Stellvertreter ausgeübt.
Der Stellvertreter vertritt den Verein dann allein gerichtlich und außergerichtlich, und ist dann einzelvertretungsberechtigt.

b) Scheidet der Stellvertreter aus der Vorstandschaft aus, so wird dieser bei der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder gewählt.

§ 10 Vertretungsberechtigung
Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seinem Einzelvertretungsanspruch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Hauptkassier ist in Verbindung mit dem 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertretungsberechtigt.

§ 10 a
Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 11 Abteilungen
1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Sportabteilungen.
Die Pflege des fasnächtlichen und heimatlichen Brauchtums ist Obliegenheit der Abteilung Narrenzunft.
2. Die Abteilungen arbeiten fachlich in eigener Verantwortung. Angelegenheiten, die über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, sind dem Vorstand vorzulegen.
3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer.

§ 12 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt.
Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:

1.) Verweis

2.) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und
an Veranstaltungen des Vereines

3.) Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall

4.) Ausschluss gem. § 5 II Ziffer 2 der Satzung.

§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Aitrach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports und der Brauchtumspflege verwenden darf.

§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon ist die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 15 Datenschutz
1. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, seine persönlichen Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.

3. Die Mitglieder sind einverstanden mit der Verwendung und Veröffentlichung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen aus dem Vereinsleben.

§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2012 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Aitrach, den 23.03.2012

Manfred Saitner 1. Vorsitzender