Vereinssatzung

Turn- und Sportverein Aitrach e.V. 1921


§ 1
Name

Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Aitrach, kurz TSV Aitrach.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leutkirch eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Aitrach. Die Farben des Vereins sind Gelb-Schwarz.

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und ummittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch die Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe sowie der Pflege von fasnächtlichem und heimatlichem Brauchtum.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4
Mitgliedschaft im WLSB

Der Verein ist Mitglied des Württembergerischen Landessportbunds e. V., dessen Satzung er anerkennt.

§ 5
Mitgliedschaft

I. Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. 
Vorraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu 
entrichten, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. 
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Quartal, in dem sie beantragt wird. Die 
Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr.
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung 
ernannt.
5. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks; es 
unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen 
der Verein angeschlossen ist.
6. Die Mitglieder oder der Erweb der Mitgliedschaft in einem anderen Verein mit 
gleichem Vereinszweck ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu geben.

II. Verlust der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt,
1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende eines 

Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Minderjährigen durch 
den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
2. Durch Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden: 
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten im Rückstand gekommen ist, 
b) bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des WLSB oder eines anderen Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
c) wenn sich das Vereinmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.

Vor dem Ausschlussbeschuss in den Fällen 2b und 2c ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig, wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind beitragsverpflichtet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im ersten Quartal an den Verein zu entrichtet.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können durch den Vorstand ganz oder teilweise befreit werden.

§ 7
Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlungen
b) der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlungen

I. Die ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung)
1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche 
Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen, bei dessen 
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Einberufung erfolgt in den Vereinsnachrichten des Amtsblattes der Gemeinde 
mindestens drei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen der Vorstandsmitglieder 
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Sonderbeiträge. 
h) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse
i) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die von Vorstand wegen 
ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebracht werden. 
j) Beratung und Beschlussfassung über Anträge aus den Reihen der Mitglieder.
3. a) Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen spätestens acht Tage vor der 
Hauptversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Ausgenommen 
hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet 
werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. 
Die Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen die Zuständigkeit der 
Hauptversammlung betreffen.
b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern spätestens mit 
Veröffentlichung der Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der 
Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.
4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder 
beschlussfähig. 
5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei 
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen 
stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. 
6. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder ab 18 Jahren.
7. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein 
Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu 
unterzeichnen ist.

II. Außerordentliche Hauptversammlungen
Außerordentliche Hauptversammlungen müssen einberufen werden,
1. wenn der Vorstand die Einberufung aufgrund der Lage des Vereins oder aufgrund 
von außergewöhnlichen Ereignissen für erforderlich hält,
2. im Falle von § 9, Ziffer 8
3. wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher stimmberechtigter 
Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.
4. Für Beschlüsse gelten § 8, I, 4. – 7.

§ 9
Der Vorstand

1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden und einem Stellvertreter
b) dem ersten Hauptkassierer
c) dem Beitragskassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Gesamtjugendleiter und seinem Stellvertreter
f) den Abteilungsleitern
g) den Stellvertretern der Abteilungsleiter
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Können Vorstandsmit-
glieder aus den Positionen 1. c-g von der Hauptversammlung nicht ermittelt werden, so 
kann die Hauptversammlung den Vorstand mit einer späteren Nachbesetzung 
beauftragen.
3. Wählbar sind die stimmberechtigten Mitglieder,
a) die anwesend sind,
b) die, wenn abwesend, durch eine schriftliche Erklärung eindeutig ihre Bereitschaft 
bekunden.
4. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht 
satzungsgemäß der Hauptversammlung zugewiesen sind.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Der Vorstand kann Abteilungen gründen und auflösen.
6. Der Vorstand tritt bei Bedarf einmal im Monat zusammen. Die Einberufung der Vor-
standssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bzw. bei dessen Verhinderung 
durch seinen Stellvertreter.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimm-
gleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden oder 
einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8.a) Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch 
Zuwahl des Vorstandes ersetzt.
Bei Ausscheiden des 1.Vorsitzenden, werden die 
laufenden Amtsgeschäfte durch dessen Stellvertreter ausgeübt. 
Der Stellvertreter vertritt den Verein dann allein gerichtlich und außergerichtlich, und ist dann einzelvertretungsberechtigt. 
b) Scheidet der Stellvertreter aus der Vorstandschaft aus, so wird dieser bei der nächsten ordentlichen 
Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder gewählt.


§ 10
Vertretungsberechtigung

Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den Verein je einzeln gerichtlich und 
außergerichtlich zu vertreten. 
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seinem Einzelvertretungsanspruch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Hauptkassier ist in Verbindung mit dem 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertretungsberechtigt.

§ 11
Abteilungen

1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen 
Sportabteilungen.
Die Pflege des fasnächtlichen und heimatlichen Brauchtums ist Obliegenheit der Ab-
Teilung Narrenzunft. 
2. Die Abteilungen arbeiten fachlich in eigener Verantwortung. Angelegenheiten, die über 
den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, sind dem Vorstand vorzulegen.
3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigenen Kassen führen, 
unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer.

§ 12
Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinangehörige unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungs-
strafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen bis zu DM 150,- verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechfertigung zu geben.
Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 

§ 13
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, 
auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung übe die Vereinsauflösung den Mit- 
gliedern angekündigt ist. 
Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks 
bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins 
abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene 
Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergerischen 
Landessportbundes oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung 
ausschließlich in Sinne von § 3 dieser Satzung zu übertragen.

Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Jahreshauptversammlung am 
10. Januar 1986 einstimmig angenommen.


Der TSV Aitrach übernimmt für den Abdruck dieser Satzung keine Gewähr.